Satzung

Gemeinsame Kommission Leistungssport Schach in Baden-Württemberg (GKL)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Kommission Leistungssport Schach in Baden- Württemberg“( Kurzbezeichnung GKL); er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des AG Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Talentsuche und Förderung im Schachsport, insbesondere die Förderung talentierter Jugendlicher im verbandlich organisierten Schachsport.

  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) regelmäßige Trainingsmaßnahmen (Kader) und Schachseminare auf Landesebene,

b) Teilnahme an Qualifikations- und Titelturnieren des deutschen Schachbundes (DSB), der Landesverbände des DSB und des Weltschachbundes FIDE,

c) Einrichtung von regionalen und überregionalen Talentstützpunkten,

d) Zusammenarbeit mit dem Bundesstützpunkt und dem DSB,

e) Vermittlung sozialer Kompetenzen und der Prinzipien Fairness, Sportlichkeit, Toleranz und Respekt als Grundlagen zur Ausübung des Schachsports sowie des Ehrenkodexes des DSB,

f) Fortschreibung des Konzepts zur Leistungs- und Talentförderung im Schachsport auf der Grundlage der Leistungssportkonzeption des Landessportbundes und des DSB. Das Konzept zur Leistungs- und Talentförderung muss die Voraussetzungen und das Verfahren für die Talentförderung präzise festlegen; es ist zu veröffentlichen,

g) Bekämpfung jeder Art von Doping in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schachbund und dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zusammenarbeit

  1. Der Verein arbeitet eng mit dem Badischen Schachverband (BSV) und dem Schachverband Württemberg (SVW) zusammen. Für Turniere, Spielbetrieb und Trainingsmaßnahmen gelten die Statuten und Regelungen des BSV und SVW, des DSB und der FIDE.

  2. Der Verein steht für Fragen, Förderung und Unterstützung des Leistungssports im Schach als Ansprechpartner für den Landessportbund Baden-Württemberg und das Land Baden-Württemberg zur Verfügung.

§ 5 Haushalts- und Kassenführung

  1. Der Verein beantragt und verwaltet Zuschüsse für den Leistungssport und verwendet sie entsprechend dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins.

  2. Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Vereins ist nach Ablauf eines Geschäftsjahrs durch den Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Vor einer Mitgliederversammlung, mindestens einmal jährlich ist eine Kassenprüfung durch mindestens zwei Kassenprüfer vorzunehmen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, ihr aber nicht angehören dürfen.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Finanzordnung und Regelungen für Mitgliedsbeiträge, Eigenbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungspauschalen.

  5. Ausgaben im Einzelfall über 2.500 Euro dürfen nicht vollzogen werden, wenn mindestens Ein- Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung der Ausgabe nicht zustimmt.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind

a) die Schachverbände Baden und Württemberg, vertreten durch ihre amtierenden Präsidenten oder deren Stellvertreter, sie haben jeweils sieben Stimmen,

b) der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart (mit je einer Stimme, sofern sie nicht bereits in einer anderen Funktion stimmberechtigt sind),

c) die Jugendorganisationen von BSV und SVW, vertreten durch ihre Vorsitzenden oder delegierte Personen,

d) der bestellte Landestrainer,

e) die Leistungssportreferenten der Landesverbände,

f) ein gewählter Elternvertreter,

g) der Delegierte aus Baden-Württemberg in der Leistungssportkommission des DSB,

h) ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Leiter der geförderten und anerkannten Talentstützpunkte,

i) ein gewählter Vertreter der Kaderteilnehmer D 3 – D 4 (Jugendsprecher).

(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 d) bis i) endet mit Beendigung der Ausübung der jeweiligen Funktion. Jedes Mitglied nach Abs. 1 d) bis i) kann durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen Jahresende den Austritt aus dem Verein erklären.

(3) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied nach Abs. 1 d) bis i) aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen diese Satzung oder eine Ordnung des Vereins aus dem Verein ausschließen. Die Entscheidung bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin den Mitgliedern per Post oder E-Mail zugegangen sein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

  2. Ein Fünftel der Vereinsmitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen verlangen. Der Vorstand kann unabhängig von Abs. 1 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu jeder Zeit einberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Sie entscheidet durch Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn durch diese Satzung nichts anderes bestimmt. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, von mindestens einem Viertel der Anwesenden wird eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

  4. Vereinsmitglieder können Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung stellen, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein müssen.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands,

  2. Entgegennahme des Haushaltsberichts i. S. von § 5 Abs. 2 und des Berichts der Kassenprüfer,

  3. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,

  4. Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

  5. Verabschiedung des Haushaltsplans für das jeweils laufende Geschäftsjahr; die Verabschiedung wird nur wirksam, wenn mindestens Drei-Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung dem Haushaltsplan zustimmen,

  6. Verabschiedung neuer Ordnungen und Änderungen bestehender Ordnungen (§ 11),

  7. Beschlussfassung über Anträge nach § 8 Abs. 4. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn sie in der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Anwesenden gestellt werden,

  8. Änderungen der Satzung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins i. S. von § 26 BGB; er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und den Präsidenten von BSV und SVW. Wird der Präsident des BSV oder des SVW zum 1. Vorsitzenden und der jeweils andere Präsident zum 2. Vorsitzenden gewählt, sollen sie nach zwei Jahren ihre Ämter tauschen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann eine Geschäftsführung einrichten.

  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind im Außenverhältnis nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.

§ 11 Ordnungen

Neben der Beitrags- und Finanzordnung (§ 5 Abs. 4) werden in weiteren Ordnungen die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse von Ausschüssen geregelt:

  1. Präsidialausschuss

  2. Nominierungsausschuss (D-Kader)

  3. Ausbildungsausschuss

  4. Talentstützpunktausschuss

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Der Verein ist aufgelöst, wenn einer der Landesverbände BSV oder SVW seinen Austritt aus dem Verein erklärt oder sich selbst auflöst. Die Auflösung ist binnen zwölf Monaten vom Vorstand abzuwickeln.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Landesverbände BSV und SVW, die ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.11.2018 beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; zugleich tritt die Satzung in der Fassung vom 25.09.2016 außer Kraft.