Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Geschäftsführung des Vereins
Gemeinsame Kommission Leistungssport Schach in Baden-Württemberg e.V.
§ 1 Geschäftsführung

Der Vorstand des Vereins richtet gem. § 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung eine Geschäftsführung ein; er beruft einen Geschäftsführer.

§ 2 Aufgaben der Geschäftsführung

Der Vorstand ermächtigt die Geschäftsführung, für ihn folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Bearbeitung der verwaltungsmäßigen Aufgaben des Vereins,

  2. Leitung der in der Ausschussordnung festgelegten Ausschüsse,

  3. Wahrnehmung der in der Beitrags- und Finanzordnung der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben,

  4. allgemeine Finanzplanung,

  5. Vorbereitung des Haushaltsplans,

  6. Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung,

  7. Durchführung, Finanzierung und Abrechnung der beschlossenen Maßnahmen.

§ 3 Weisungsrecht

Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

§ 4 Berichtspflichten

Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand periodisch jedes Quartal über ihre Tätigkeit.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung hat der Vorstand am 24.09.2016 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. der Geschäftsführung des Vereins
Gemeinsame Kommission Leistungssport Schach in Baden-Württemberg e.V.
§ 1 Geschäftsführung

Der Vorstand des Vereins richtet gem. § 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung eine Geschäftsführung ein; er beruft einen Geschäftsführer.

§ 2 Aufgaben der Geschäftsführung

Der Vorstand ermächtigt die Geschäftsführung, für ihn folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Bearbeitung der verwaltungsmäßigen Aufgaben des Vereins,

  2. Leitung der in der Ausschussordnung festgelegten Ausschüsse,

  3. Wahrnehmung der in der Beitrags- und Finanzordnung der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben,

  4. allgemeine Finanzplanung,

  5. Vorbereitung des Haushaltsplans,

  6. Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung,

  7. Durchführung, Finanzierung und Abrechnung der beschlossenen Maßnahmen.

§ 3 Weisungsrecht

Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

§ 4 Berichtspflichten

Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand periodisch jedes Quartal über ihre Tätigkeit.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung hat der Vorstand am 24.09.2016 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.